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Verordnung über den Betrieb der Fähren auf
Bundeswasserstraßen (Fährenbetriebsverordnung - FäV)

FäV

Ausfertigungsdatum: 24.05.1995

Vollzitat:

"Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom
2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 § 2 V v. 2.3.2017 I 330

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.7.1995 +++)

Eingangsformel

Auf Grund

- des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,

- des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

- des § 27 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990
(BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Fähre:
ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom-
und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,
2. Kahnfähre:
eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,
3. Fährinhaber:
der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,
4. Fährführer:
der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,
5. Fährpersonal:
der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf
der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,
6. Anlegestelle:
Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,
7. Aufsichtsbehörde:
das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang
I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden
und anzuwendenden Fassung,
2. das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.

§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren
1. der Bundeswehr,
2. der Bundespolizei,
3. der Bereitschaftspolizeien der Länder,
4. des Zivil- und Katastrophenschutzes,
5. der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet
werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5
und 6 nicht,
6. der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.

§ 4 Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ihr
Zusammenwirken mit der Fähre


(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den sicheren Zustand der für den Betrieb der Fähre erforderlichen
landseitigen Anlagen aus strompolizeilicher Sicht, soweit diese nicht der technischen Zulassung nach der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen. Der Fährinhaber hat den sicheren Zustand der landseitigen
Anlagen auf besondere Anforderung durch die Aufsichtsbehörde durch ein Gutachten eines Technischen
Überwachungsvereins oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des Absatzes 1 jederzeit das sichere Zusammenwirken einer Fähre
mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen überprüfen. Unbeschadet des § 6 Absatz 2 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind der Fährinhaber und der Fährführer verpflichtet, auf Verlangen der
Aufsichtsbehörde die zur Überprüfung des Zusammenwirkens der Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen
landseitigen Anlagen notwendigen Probefahrten durchzuführen oder solche zu dulden.

§ 5 Fahrpläne

(1) Fährinhaber, deren Fähren nach einem festen Fahrplan verkehren, haben diesen vor Eröffnung des
Fährbetriebes der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Fahrplanänderungen müssen der Aufsichtsbehörde vor deren
Inkrafttreten mitgeteilt werden.

(2) Der Fährinhaber muß den Fahrplan durch Aushang an den Anlegestellen und auf der Fähre bekanntmachen.

§ 6 Anlegestellen

Der Fährinhaber und der Fährführer dürfen den Fährbetrieb nur von Anlegestellen aus durchführen oder
durchführen lassen, die von der Aufsichtsbehörde zur Benutzung durch Fähren zugelassen sind oder als
zugelassen gelten

§ 7 Sicherheit und Ordnung an Bord

(1) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß die Tragfähigkeit der Fähre und die höchstzulässige Personenzahl
nicht überschritten werden. Hierfür kann er sich vom Fahrzeugführer das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung
sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt auf die Fähre nachweisen lassen.

(2) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß Personen, Fahrzeuge, Tiere und sonstige Güter auf der Fähre so
verteilt sind, daß Stabilität und Betrieb der Fähre sowie die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht
gefährdet und der Zugang zu den dem Zu- und Abgang dienenden Einrichtungen nicht behindert werden. Er hat
insbesondere dafür zu sorgen, daß die Fahrzeuge auf der Fähre so verteilt und abgestellt werden, daß jederzeit
ein Aus- oder Einsteigen der Fahrzeuginsassen unbehindert und gefahrlos erfolgen kann. Fahrstreifen auf
Fährendecks sind zu markieren, wenn dies aus Stabilitätsgründen notwendig ist, oder wenn mehrere Fahrstreifen
nebeneinander liegen.

(3) Der Fährführer hat weiter dafür zu sorgen, daß
1. die Landeklappen vor Beginn der Fahrt soweit wie nötig angehoben werden und gegen unbeabsichtigtes
Absenken gesichert sind,
2. vorgeschriebene Absperrvorrichtungen der Fähre während der Fahrt geschlossen sind,
3. nach dem Festlegen der Fähre nur der landseitige Zugang geöffnet ist und daß dieser bei Dunkelheit oder
unsichtigem Wetter ausreichend beleuchtet wird.
Nummer 2 gilt für von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene zusätzliche Absperrvorrichtungen, wie
Sicherungsbohlen und Absperrketten an Land, entsprechend.

(4) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß die landseitigen Verschlüsse der Landebrücken oder -stege nur so
lange geöffnet sind, wie die Fähre zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen an der Landebrücke oder dem
Landesteg liegt.

(5) Auf Fähren mit besonderem Fährführerstand und Maschinenraum ist den Fährbenutzern das Betreten dieser
Räume untersagt. Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß auf der Fähre für jedermann gut lesbar Hinweistafeln
angebracht werden, durch die auf das Verbot nach Satz 1 hingewiesen wird.

(6) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß bei Dunkelheit die für Benutzer der Fähre bestimmten Räume
und Decksflächen ausreichend beleuchtet sind. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Bordlichter nicht
beeinträchtigen und keine störende Blendwirkung haben.

§ 8 Betreten, Befahren und Verlassen der Fähre

Der Fährführer darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre
ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß das
Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre ohne Gefahr möglich ist. Er kann die Reihenfolge des Zu- und
Abgangs regeln. Kann der Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür
Sorge zu tragen, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre
ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren oder Verlassen der
Fähre sichergestellt wurde.

§ 9 Verhalten der Fährbenutzer

(1) Die Fährbenutzer müssen sich so verhalten, daß sie den Fährbetrieb nicht gefährden und daß andere
Personen nicht geschädigt, behindert oder belästigt werden. Sie dürfen die Fähre erst betreten, befahren oder
verlassen, wenn ihnen vom Fährpersonal die Erlaubnis erteilt wurde. Die Fährbenutzer müssen die Anordnungen
des Fährpersonals befolgen. An Anlegestellen sind die zum Befahren und Halten entsprechend gekennzeichneten
Flächen zu benutzen.

(2) Landfahrzeuge sind vom Fahrzeugführer so langsam auf die Fähren zu fahren, daß sie jederzeit angehalten
werden können. Bei Fährendecks mit Fahrstreifen hat er diese zu beachten. Kleinkrafträder, Fahrräder und
Fahrräder mit Hilfsmotor sind auf Verlangen des Fährpersonals zu schieben.

(3) Nach der Auffahrt hat der Führer eines Kraftfahrzeuges den Motor abzustellen und das Fahrzeug so zu
sichern, daß es nicht ins Rollen oder Gleiten kommen kann. Während der Überfahrt hat er die Beleuchtung
abzuschalten.

(4) Tiere müssen von der für den Transport verantwortlichen Person so gehalten und verladen werden, daß
der Fährbetrieb nicht beeinträchtigt und Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Kann Satz 1 nicht
eingehalten werden, muß der Fährführer eine gesonderte Überfahrt ohne weitere Fahrgäste durchführen. Wenn
Tiere befördert werden sollen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Fähre oder an Bord befindliche Personen
gefährden können, muß die für den Transport der Tiere verantwortliche Person dies dem Fährpersonal vor dem
Betreten oder Befahren der Fähre anzeigen.

(5) Absatz 4 gilt für die Beförderung von Gütern entsprechend.

§ 10 Beförderung gefährlicher Güter

(1) Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auch auf Fähren die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

(2) Wer als Benutzer einer Fähre gefährliche Güter befördern lassen will, hat dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzuzeigen und seine Beförderungspapiere vorzulegen.

§ 11 Ausschluß von Beförderungen

Der Fährführer kann Personen, Tiere oder Gegenstände, von denen eine Gefährdung des Fährbetriebs oder
eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung ausschließen. Er kann aus
Sicherheitsgründen auch die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen ablehnen, die Zahl der Fahrzeuge
mit gefährlichen Gütern beschränken oder geeignete Auflagen erteilen, insbesondere durch Bestimmung eines
Sicherheitsbereiches um das Fahrzeug.

§ 12 Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs

(1) Der Fährführer darf die Kahnfähre nicht in der Nacht zum Fährverkehr einsetzen.

(2) Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. Eine Gefahr
ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht
mehr möglich erscheinen lassen.

§ 13 Sicherung der Fähre

Entfernt sich der Fährführer von der Fähre, so hat er diese am Liegeplatz gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

§ 14 Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln

(1) Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann
gut lesbar und zugänglich im Bereich der Fähranlegestelle und auf der Fähre angebracht wird. Im Bereich der
Fähranlegestelle muß er zusätzlich gut lesbar auf die zulässige Einzellast der Fähre nach ihrem Fährzeugnis
hinweisen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(2) Der Fährinhaber hat zu dulden, daß die Aufsichtsbehörde an der Fähre und an den Anlegestellen
Hinweistafeln über die Militärlastenklasse anbringt oder anbringen läßt. Er darf diese Hinweistafeln nicht
entfernen, verändern oder unkenntlich machen.

§ 15 Übergangsregelung

Nach § 4 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgestellte
Fährprüfungsbücher gelten bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren seit dem Zeitpunkt der letztmaligen
Überprüfung des Fährbetriebs fort. Der Fährführer hat die in Satz 1 genannten Fährprüfungsbücher an Bord
mitzuführen. Der Fährführer hat die Fährprüfungsbücher der Fähren, die ohne strom- und schifffahrtspolizeiliche
Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz betrieben werden, auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer
für die Dauer des Betriebs der Fähre an Bord mitzuführen.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. als Fährinhaber
a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,
b) entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
c) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt
oder durchführen läßt,
d) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten
Hinweistafeln angebracht werden, oder
e) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,
2. als Fährführer
a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,
b) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,
c) einer Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 oder 6 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,
d) entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,
e) entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,
f) entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt,
g) entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder
h) entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1. die Rheinfährenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9501-11, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 48 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S.
265), mit Ausnahme des § 1 Abs. 1, der §§ 23 bis 34, 50 und 51 sowie der Anlage 7,
2. die Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen vom 8. März 1967
(BGBl. II S. 1141), zuletzt geändert durch § 11.06 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBl. I S. 59),
3. die Donaufährenverordnung vom 4. Oktober 1965 (Verkehrsblatt S. 580), geändert durch Verordnung vom
20. März 1969 (Verkehrsblatt S. 184),
4. die Verordnung über Fähren auf dem Edersee vom 22. April 1985 (Verkehrsblatt S. 317),
5. die Schiffahrtspolizeiverordnung über die Feuersicherheit der mit Motoren betriebenen Fahrgastschiffe und
Fähren in der Binnenschiffahrt vom 16. März 1952 (BAnz. Nr. 54 vom 18. März 1952).
(3) Fährprüfungsbücher auf Grund einer nach Absatz 2 außer Kraft tretenden Vorschrift dürfen aufgebraucht
werden.

Anlage (weggefallen)